Der Sachverständige ist grundsätzlich frei in der Wahl seines Schätzverfahrens und die Auswahl liegt in seinem sachverständigen Ermessen. Bei der Auswahl muss sich jedoch der Gutachter den allgemein anerkannten Regeln der Wertermittlungslehre bedienen und zu diesem Zweck alle ihm zugänglichen Erkenntnisquellen sachgerecht auswerten und nachvollziehbar darstellen. Daher ist es z.B. in der Regel nicht sachgerecht, wenn auch häufig noch in der Praxis von Sachverständigen (auch von vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen!!!) anzutreffen, ein ertragsorientiertes Mehrfamilienwohnhaus nur als Sachwertobjekt zu bewerten. 43059